Es ist gestützt auf obige Ausführungen nicht nachvollziehbar, warum vorliegend ein dreiwöchiger Schulausschluss als angemessen erachtet wurde. Denn bereits ein einwöchiger Ausschluss des Beschwerdeführers hätte zur Folge gehabt, dass dieser dem Klassenverband während drei Wochen (zwei Wochen Ferien plus eine Woche Ausschluss) ferngeblieben wäre und der Start mit der neuen Klassenlehrperson gestaffelt – erste Woche ohne Beschwerdeführer, ab zweiter Woche mit Beschwerdeführer – hätte erfolgen können.