Vielmehr dürfte die Schaffung eines geeigneten Lernsettings nach Stellenantritt einer neuen Klassenlehrperson gerade voraussetzen, dass die Lehrperson sich ein genaues Bild von der Situation machen konnte. Dies erfordert jedoch, dass die Lehrperson mit der betroffenen Schülerin respektive dem betroffenen Schüler interagieren konnte. Gerade weil die Klasse des Beschwerdeführers nach den Herbstferien von einer neuen Lehrperson übernommene wurde, rechtfertigt die Suche nach einem geeigneten Lernsetting somit die Dauer des Ausschlusses nicht.