Wenngleich vorliegend inhärent ist, dass die Beruhigung und Stabilisierung eines aus den Fugen geratenen Systems, wie es die Klasse des Beschwerdeführers im 1. Quartal des Schuljahrs 2023/24 offensichtlich aufwies, etwas Zeit in Anspruch nimmt und ein Schultag dafür nicht ausreicht, stellt sich dennoch die Frage, ob ein dreiwöchiger Schulausschluss zusätzlich zu den zwei Wochen Herbstferien von Nöten war oder ob nicht ein einwöchiger Ausschluss des Beschwerdeführers ausgereicht hätte. Während der zwei Wochen Herbstferien hatten sämtliche Schülerinnen und Schüler der Klasse, inklusive des Beschwerdeführers, Zeit, um sich vom schwierigen 1. Quartal des Schuljahrs zu erholen.