Ein vorübergehender Schulausschluss des Beschwerdeführers gemäss § 38c Abs. 1 lit. f Schulgesetz war somit geeignet und erforderlich, um die Ruhe in der Klasse des Beschwerdeführers wiederherzustellen und so die Unterrichtsruhe und das Lernumfeld für alle Schülerinnen und Schüler zu stabilisieren. Die Erforderlichkeit wird dadurch untermauert, dass die Beruhigung des Klimas in der aufgewühlten und instabilen Klasse des Beschwerdeführers angesichts der Tatsache, dass die Klasse nach den Herbstferien von einer neuen Lehrperson übernommen wurde, offensichtlich eine gewisse Dringlichkeit aufwies.