21 von 27 nachvollziehbar und einleuchtend, warum keine erneute Versetzung des Beschwerdeführers gemäss § 38c Abs. 1 lit. d Schulgesetz angestrebt wurde. Mit Blick auf den Umstand, dass in der 5. Klasse der Primarschule keine Wahlfächer besucht werden, fällt auch die Massnahme gemäss § 38c Abs. 1 lit. e Schulgesetz weg, wonach ein befristeter oder dauernder Ausschluss aus Wahlfächern erfolgt. 4.5.6