Zudem ist zu erwähnen, dass die Versetzung in eine andere Klasse zwar mit Blick auf den Anspruch auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV die mildere Disziplinarmassnahme darstellt als ein vorübergehender Schulausschluss, dass die Versetzung – selbst wenn sie nur vorübergehend wäre – in eine vollkommen neue Umgebung mit einer neuen Lehrperson und fremden Mitschülerinnen und Mitschülern für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler jedoch möglicherweise sogar härter wäre als ein vorübergehender Ausschluss mit einer anschliessenden Rückkehr in eine mehrheitlich bekannte Umgebung. Es ist daher