Der Beschwerdeführer legt korrekt dar, dass seine Versetzung in eine neue Klasse auf das Schuljahr 2022/23 nicht einer disziplinarischen Massnahme im Sinne von § 38c Abs. 1 lit. d Schulgesetz entsprach. Dass – wie den Akten entnommen werden kann – die damalige Versetzung jedoch nur vorübergehend zu einer Beruhigung der Situation rund um den Beschwerdeführer geführt hat, lässt stark vermuten, dass auch eine neuerliche Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Klasse nur einen vorübergehend positiven Effekt hätte. Zudem ist zu erwähnen, dass die Versetzung in eine andere Klasse zwar mit Blick auf den Anspruch auf Grundschulunterricht gemäss Art.