Wie bereits oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass mit Ermahnungen oder Anordnung zusätzlicher Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers im 1. Quartal des Schuljahrs 2023/24 das gewünschte Ziel der Beruhigung des Schulbetriebs in seiner Klasse hätte erreicht werden können. Aus diesem Grund kommen die Disziplinarmassnahmen gemäss § 38c Abs. 1 lit. a und b Schulgesetz als mögliche durch den Gemeinderat angeordnete mildere Massnahmen nicht infrage, genauso wie der vorbeugende Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen gemäss § 38c Abs. 1 lit. c Schulgesetz.