c) nicht den gewünschten Effekt der Beruhigung des Klimas und der Situation in der Klasse des Beschwerdeführers erzielt hätten und damit keine geeigneten Massnahmen gewesen wären. Vor dem Hintergrund, dass keine besonderen Schulveranstaltungen stattfanden im wesentlichen Zeitraum, kam auch kein diesbezüglicher Ausschluss (§ 38b Abs. 1 lit. e) infrage. 4.5.5