Es erfolgte jedoch ein Ausschluss des Beschwerdeführers von der Turnstunde, was für diese einzelne Stunde die notwendige Beruhigung brachte, jedoch ohne nachhaltigen Effekt blieb. Es ist augenscheinlich, dass auch das Durchsetzen weiterer Disziplinarmassnahmen gemäss § 38b Schulgesetz, wie das Verfassen einer schriftlichen Arbeit durch den Beschwerdeführer (§ 38b Abs. 1 lit. b) oder das Anhalten des Beschwerdeführers zusätzlicher Arbeit unter Aufsicht (§ 38b Abs. 1 lit. c) nicht den gewünschten Effekt der Beruhigung des Klimas und der Situation in der Klasse des Beschwerdeführers erzielt hätten und damit keine geeigneten Massnahmen gewesen wären.