Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden zudem zahlreiche kurzfristige Ausschlüsse aus der Klasse (Versetzung in den Gruppenraum, Umplatzierung in den Gang etc.) verhängt, die offenbar keine nachhaltige Beruhigung des Schulbetriebs zur Folge hatten. Entgegen den Ausführungen im Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 9. Oktober 2023 erfolgte am 19. September 2023 kein Ausschluss vom Unterricht im Sinne von § 38 Abs. 1 lit. d Schulgesetz. Es erfolgte jedoch ein Ausschluss des Beschwerdeführers von der Turnstunde, was für diese einzelne Stunde die notwendige Beruhigung brachte, jedoch ohne nachhaltigen Effekt blieb.