Die einzelnen Massnahmen müssen im konkreten Anwendungsfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit angewendet werden. Es kann jedoch je nach Situation durchaus geboten und auch verhältnismässig sein, die eine oder andere Stufe möglicher Massnahmen zu überspringen. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme gemäss §§ 38a–38d Schulgesetz steht der Schulleitung respektive dem Gemeinderat ein Ermessenspielraum zu, geht es dabei doch um die Würdigung besonderer persönlicher Umstände und schulischer Verhältnisse (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1517; BGE 129 I 35 E. 8.2).