diese Dauer kann als eine Art Bewährungsfrist erachtet werden. Der Beschwerdeführer führt zwar richtigerweise aus, dass eine Vereinbarung nicht dazu genutzt werden darf, um die Stufenfolge und letztlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszuhebeln, indem er verpflichtet wird, einen Schulausschluss hinzunehmen. Es ist jedoch zulässig, im Rahmen einer Vereinbarung mögliche drohende Konsequenzen im Sinne einer Vorwarnung aufzuführen. 4.5.3