Der Ausschluss kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) infrage. Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4). 4.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Kaskadenordnung gemäss Schulgesetz nicht eingehalten worden sei, indem ihm gegenüber während seiner ganzen bisherigen Schulkarriere seitens des Gemeinderats keine [mildere] Disziplinarmassnahme im Sinn von § 38c Schulgesetz verhängt worden sei.