Wenngleich der Schulausschluss des Beschwerdeführers nicht die einzige ergriffene Massnahme zur Beruhigung der Situation in seiner Klasse war (vgl. E. 3.3.2), kann dennoch gestützt auf obige Ausführungen festgehalten werden, dass die Disziplinarmassnahme geeignet ist – im Zusammenwirken mit den weiteren Massnahmen – den gewünschten Effekt der Wiederherstellung eines geordneten Schulbetriebs zu erreichen. 19 von 27 4.5 4.5.1