Wie unter E. 2.2 ff. ausgeführt, herrschte in der Klasse des Beschwerdeführers im 1. Quartal des Schuljahrs 2023/24 Unruhe und belastete der Beschwerdeführer den Schulbetrieb durch Störungen und Regelverstösse. Es ist unbestritten, dass der ordentliche Schulbetrieb nicht gewährleistet ist, wenn der Unterricht wegen störenden Verhaltens von Schülerinnen und Schülern unterbrochen wird. Daher erscheint ein befristeter Schulausschluss angesichts der instabilen Situation und der immer wieder auftretenden Störungen des Unterrichts durch den Beschwerdeführer grundsätzlich geeignet, um den Schulbetrieb zu beruhigen.