Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. 4.4.2 Der befristete vollständige oder teilweise Schulausschluss ist als Massnahme grundsätzlich geeignet, das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Schule wiederherzustellen.