18 von 27 betroffene Person zumutbar ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1517; BGE 129 I 12 E. 9.1). 4.3 Die gesetzliche Grundlage für den Schulausschluss ist vorliegend durch § 38c Abs. 1 lit. f Schulgesetz gegeben und nicht bestritten. Ebenso zeigen obige Ausführungen, dass eine Störung des Unterrichts durch den Beschwerdeführer bestand und dass ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung eines funktionierenden und störungsfreien Unterrichts besteht. 4.4 4.4.1