Ein befristeter Schulausschluss stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV dar, weshalb Art. 36 BV sinngemäss zur Anwendung kommt, wonach zu prüfen ist, ob im Zusammenhang mit der Einschränkung die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), des überwiegenden öffentlichen Interesses (Absatz 2) sowie der Verhältnismässigkeit (Absatz 3) erfüllt sind. Eine Disziplinarmassnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie für das Erreichen des übergeordneten Interesses geeignet, erforderlich und für die