___ aus, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2023 nicht in der Sportunterricht mitgenommen worden sei, da dies für die Lehrperson nicht tragbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht vom Unterricht ausgeschlossen, sondern im Schulhaus beaufsichtigt worden. Es handle sich nicht um einen Ausschluss im Sinne von § 38b Abs. 1 lit. d Schulgesetz, da der Beschwerdeführer weiterhin in der Schule begleitet und betreut worden sei. Am Nachmittag habe er den Schulunterricht nach Stundenplan besuchen können. Die Lehrperson habe den Vater des Beschwerdeführers via Mail über die Massnahme informiert (Stellungnahme des Gemeinderats Q._____ vom 5. März 2024, S. 1 f.). 4.2