Der Beschwerdeführer legt des Weiteren dar, dass angesichts des rechtswidrigen Inhalts der Vereinbarung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2023 ("Reduzierung" des Unterrichtsbesuchs auf den Vormittag) die Nichtigkeit auf der Hand liege (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 8). 4.1.2