Es zeige sich bei dieser Umschreibung das grundsätzliche Problem im vorliegenden Verfahren, dass er nämlich mit Vorhalten konfrontiert sei, die dermassen allgemein gehalten seien, dass eine Auseinandersetzung damit schlicht nicht möglich sei. Derart allgemein gehaltene Vorwürfe würden der Beweislast nicht genügen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 3 f.).