Eine vorgängige Ermahnung habe nicht stattgefunden. Die im Meldeformular Schulaufsicht aufgeführten Vorkommnisse seien weder substantiiert noch nachvollziehbar. Was die Beschwerdegegnerin unter "verhaltensauffällig" verstehe, gehe aus dem Formular weder hervor, noch handle es sich um einen Begriff, bei dem von Notorietät auszugehen sei. Es zeige sich bei dieser Umschreibung das grundsätzliche Problem im vorliegenden Verfahren, dass er nämlich mit Vorhalten konfrontiert sei, die dermassen allgemein gehalten seien, dass eine Auseinandersetzung damit schlicht nicht möglich sei.