In seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 hält der Beschwerdeführer vornehmlich fest, dass die unter Ziffer 2 des Meldeformulars Schulaufsicht aufgeführten Behauptungen, wonach im August 2022 ein Klassen- und Schulhauswechsel als disziplinarische Massnahme stattgefunden haben soll, falsch und aktenwidrig seien. In den Akten befinde sich keine entsprechende Disziplinarverfügung vom August 2022 und es sei ihm eine solche auch nie eröffnet worden. Der im August 2022 vollzogene Klassenwechsel habe einen pädagogischen Hintergrund gehabt, keinen disziplinarischen.