Weiter erläutert der Beschwerdeführer, dass der Vorhalt im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2023, wonach die im Sommer 2022 veranlasste Massnahme als disziplinarische Massnahme erachtet werde, unzutreffend sei. Es gäbe zu keinem Zeitpunkt eine ihm oder seinen Eltern eröffnete Disziplinarverfügung vom Sommer 2022 betreffend die Versetzung in eine