Es sei – entgegen der Aussage der Vorinstanz – falsch, dass er "mehr oder weniger dauernd" den Unterricht störe. Überdies sei darin keine den Anforderungen der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schulausschlüssen entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung zu erblicken. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob und wenn ja welche milderen Massnahme in Betracht gekommen seien. Weiter erläutert der Beschwerdeführer, dass der Vorhalt im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2023, wonach die im Sommer 2022 veranlasste Massnahme als disziplinarische Massnahme erachtet werde, unzutreffend sei.