Es sei ausgeschlossen, dass angesichts der kursorischen Vorhaltungen, die ihm gemacht würden, ein Schulausschluss gerechtfertigt werden könne. Werde ein Schulausschluss ohne vorhergehende disziplinarische Massnahmen verfügt, so sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur fordern, dass der einzelne Disziplinarverstoss so schwer sei, dass der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden sei und diese, sofern der Schüler nicht entfernt werde, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen könne, hält der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 35) fest.