Die strengste Massnahme des Schulausschlusses dürfe nur dann in Betracht gezogen werden, wenn mildere Massnahme keinen Erfolg versprechen würden. Vorliegend sei seitens des Gemeinderats ihm gegenüber keine Disziplinarmassnahme im Sinne von § 38c Schulgesetz verhängt worden, und zwar während seiner ganzen bisherigen Schulkarriere nicht. Es sei ausgeschlossen, dass angesichts der kursorischen Vorhaltungen, die ihm gemacht würden, ein Schulausschluss gerechtfertigt werden könne.