Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Disziplinarmassnahmen gemäss §§ 38a ff. Schulgesetz in einer Kaskadenordnung stünden und nach den Kompetenzen der anordnenden Instanzen unterteilt seien. Bei der Anordnung von Disziplinarmassnahmen sei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten; das gelte in verstärktem Masse dann, wenn Grundrechte tangiert würden, wie das Recht auf Schulbesuch nach Art. 19 BV. Es dürften nur zwingend erforderliche Massnahmen angeordnet werden. Die strengste Massnahme des Schulausschlusses dürfe nur dann in Betracht gezogen werden, wenn mildere Massnahme keinen Erfolg versprechen würden.