Der Beschwerdeführer legt zudem dar, der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach "zuerst umfangreiche Abklärungen" vorgenommen werden müssten, damit er die notwendige Unterstützung erhalten, zeige, dass der Schulausschluss nicht auf den notwendigen fachlichen Abklärungen beruhe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Handlungen die Beschwerdegegnerin in den drei Wochen des Schulausschlusses habe vornehmen wollen, um diejenigen Abklärungen zu tätigen, die er für ein erfolgreiches Lernen brauche. Dazu fänden sich im Entscheid der Beschwerdegegnerin keine Angaben. Es sei auch in fachlicher Hinsicht falsch, ihn vom Neustart der neuen Klassenlehrperson auszuschliessen.