Die Disziplinarmassnahme erweise sich in fachlicher Hinsicht als verfehlt. Was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dazu entgegne, sei nicht geeignet, von der fachlichen Einschätzung abzuweichen. Auch der Vorinstanz stehe es nicht zu, von einer fachlichen Einschätzung des SPD ohne eigene bessere Fachkenntnisse abzuweichen. Der angefochtene Entscheid erweise sich diesbezüglich als rechtswidrig (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 13 ff.).