Wahrscheinlich würden Wut, Motivationsverlust und Verweigerung weiter zunehmen. Aus fachlicher Sicht solle vor einem nächsten einschneidenden Schritt die Situation ganzheitlich beurteilt und die passende Empfehlungen daraus abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hält mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 IV 49) fest, dass es sich bei Einschätzungen von Schulpsychologen um fachliche Einschätzungen handle, denen