Aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Pflichten sei vielmehr die Frage angebracht, welchen Sinn der Abschluss einer solchen Vereinbarung überhaupt ergeben solle. Die Beschwerdegegnerin könne jedenfalls nichts aus dieser für sich ableiten. Sie hätte vielmehr prüfen müssen, ob der Schulausschluss das im Sinne der gesetzlichen Ordnung letzte und verhältnismässige Mittel sei, um die den behaupteten Verstössen entgegenzuwirken (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 11 f.).