Er könne nicht dazu verpflichtet werden, bei bestimmten Verhaltensweisen einen Schulausschluss gewissermassen zu akzeptieren. Dies verstosse gegen das zwingende Disziplinarrecht im Schulbereich. Ohnehin stehe in dieser Vereinbarung nichts, was nicht bereits von Gesetzes wegen gelten würde. Der explizite Hinweis auf §§ 38a–38e des Schulgesetzes würde nur wiederholen, was ohnehin gelte, nämlich dass die Schule bei konkretem Fehlverhalten eines Schülers angemessene und verhältnismässige Disziplinarmassnahmen prüfen dürfe. Aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Pflichten sei vielmehr die Frage angebracht, welchen Sinn der Abschluss einer solchen Vereinbarung überhaupt ergeben solle.