Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2023 unter anderem aus, dass in der [unterzeichneten] Vereinbarung zwischen ihm und der Schule vom 5. September 2023 [mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2023] festgelegt worden sei, welche Sanktionen er im Fall von Verstössen gegen die Vereinbarung zu gewärtigen habe. Das Disziplinarrecht des Schulgesetzes definiere abschliessend, welche Disziplinarmassnahmen angeordnet werden dürften und in welcher Kaskadenordnung diese zueinander stünden. Er könne nicht dazu verpflichtet werden, bei bestimmten Verhaltensweisen einen Schulausschluss gewissermassen zu akzeptieren.