Gestützt auf obige Ausführungen kann festgehalten werden, dass der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht zwecks Beruhigung des Schulbetriebs grundsätzlich zulässig ist und damit die Wiederherstellung eines funktionierenden und störungsfreien Unterrichts ein hinreichendes öffentliches Interesse am Ausschluss des Beschwerdeführers darstellt, indem den übrigen Schülerinnen und Schülern durch die Massnahme im Rahmen eines geordneten und effizienten Schulbetriebs wieder eine genügende unentgeltliche Schulbildung zuteilwerden kann. Ob ein Schulausschluss jedoch tatsächlich verhältnismässig ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden und ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 4.1.1