führt haben, dass der Beschwerdeführer den Unterricht gestört hat, da der Blick eben gerade nicht darauf gerichtet ist, den oder die "Schuldigen" zu bestrafen, sondern darauf, diejenige Massnahme zu ergreifen, die bewirkt, dass der funktionierende und störungsfreie Schulbetrieb wiederhergestellt wird. Denn Disziplinarmassnahmen sind grundsätzlich keine Strafen im Rechtssinne, sondern sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz.