Der Schulausschluss dient somit dem Schutz des Anspruchs auf Grundschulunterricht der Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdeführers, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Separation eines Schülers, der durch sein Verhalten den Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt grundsätzlich geeignet ist, um eine gestörte Schulordnung wiederherzustellen und um das angestrebte Ziel, der Schule die Erfüllung ihrer Aufgabe gegenüber den anderen Schülern wieder zu ermöglichen, zu erreichen (BGE 129 I 12 E. 10.3.4). Dabei ist unerheblich, dass im vorliegenden Fall teilweise die Gesamtdynamik in der Klasse und das Zusammenspiel mit seinen Mitschülern dazu ge-