Elternrecht Schülerrecht, 2. Auflage, Zug 1982, S. 102). Denn wird der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch der Bildungsauftrag der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden Schulhauses infrage gestellt wird, liegt der vorübergehende Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Schulbildung (Urteil 2P.81/2002 des Bundesgerichts vom 7. November 2002, E. 9.1).