Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht nur zulässig, sondern entspricht es dem eigentlichen Sinne der Massnahme, wenn ein Schulausschluss zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines geordneten Schulbetriebs ergriffen wird. Eine Schülerin oder ein Schüler darf dann ausgeschlossen werden, wenn ohne diesen Ausschluss der Schulzweck nicht mehr verfolgt werden kann (vgl. KARL ECKSTEIN, Schulrecht Elternrecht Schülerrecht, 2. Auflage, Zug 1982, S. 102).