Wie bereits unter E. 2.4.1 ausgeführt, ist unbestritten, dass in der Klasse AA im ersten Quartal des Schuljahrs 2023/24 Unruhe herrschte. Den Akten kann entnommen werden, dass die Klasse in dieser Zeit aufgrund der schwierigen Konstellation und der Kündigung der Klassenlehrperson, G._____, während der Probezeit destabilisiert und verunsichert war. Gestützt auf obige Ausführungen ist zudem offenkundig, dass der Beschwerdeführer ein störendes Verhalten aufwies, das den Schulbetrieb massgeblich belastete. 3.3.2