Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme und damit einhergehend die Einschränkung privater Interessen einer Schülerin oder eines Schülers muss im öffentlichen Interesse liegen. Im Zusammenhang mit der Schule bedeutet dies, dass durch die Anordnung der Disziplinarmassnahme ein geordneter und effizienter Schulbetrieb aufrechterhalten werden und der Bildungsauftrag der Schule wahrgenommen werden kann.