Sie können auch präventiverzieherische Zwecke verfolgen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffes als auch bei ihrer Organisation muss sich die Schule an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule infrage gestellt wird (BGE 129 I 35 E. 9.1). 14 von 27 3.2.2