Dabei hat die Schule nicht nur das Wohl des Einzelnen im Blickfeld zu behalten, sondern ist den Anliegen sämtlicher Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der einzelnen Schülerinnen und Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen. Sie können auch präventiverzieherische Zwecke verfolgen.