Gerade das sei ihm aber verweigert worden. Stattdessen sei er disziplinarisch mit einem Schulausschluss bestraft worden, um Führungsproblemen in seiner Klasse zu begegnen. Dafür aber seien die Disziplinarmassnahmen im Allgemeinen und der Schulausschluss im Besonderen nicht konzipiert. Der Einsatz dieses Instruments erweise sich vorliegend als rechtswidrig (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 12). 3.1.2