Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass die E-Mails der rapportierenden Lehrpersonen zeigen würden, dass zwei Schüler den Lehrpersonen erhebliche Probleme bereitet hätten. Er habe sich von diesen teilweise "anstecken" lassen. Unverständlich sei vor diesem Hintergrund, weshalb einzig er als "Problem" identifiziert worden und letztlich über eine widerrechtlich verhängte Disziplinarmassnahme temporär aus dem Schulunterricht ausgeschlossen worden sei (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 9).