Dies sei aber selbstverständlich unzulässig (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 5). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die aufgezeigten exemplarischen Schwärzungen seine Ausführungen bestätigen würden, dass zum Zeitpunkt als sein Schulausschluss verfügt worden sei, in seiner Klasse offenbar gruppendynamische und organisatorische Probleme bestanden hätten. Er könne für diese schulorganisatorischen Probleme aber nicht verantwortlich gemacht werden, sie lägen auch nicht in seinem Verantwortungsbereich (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 8 f.).