13 von 27 Klasse zu beruhigen. Für eine solche Situation sei der Schulausschluss aber nicht gedacht und dessen Veranlassung daher rechtswidrig. Es mache den Anschein, dass zu seinen Lasten schulorganisatorische Probleme gelöst worden seien. Dies sei aber selbstverständlich unzulässig (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 5).