Der Beschwerdeführer legt des Weiteren dar, die Beschwerdegegnerin habe mutmasslich zum Zeitpunkt, als sie feststellen musste, dass seine Eltern die Unterzeichnung der rechtswidrigen Lernvereinbarung [vom 5. September mit Gültigkeit bis am 31. Oktober 2023] verweigerten, entschieden, zum Instrument des Schulausschlusses zu greifen. Dies, um die reduzierte Beschulung (in Form des temporären Schulausschlusses) einseitig und ohne Einverständnis seiner Eltern durchzusetzen. Dieses Vorgehen lege aber gerade dar, dass es nicht darum gegangen sei, mit dem Schulausschluss konkrete Disziplinarfehler zu sanktionieren, sondern darum, eine schwierige Situation in seiner