Es gehe nicht darum, sein individuelles Fehlverhalten abzumahnen, sondern um die Beruhigung einer schwierigen Situation mit der Kündigung einer Klassenlehrperson in der Probezeit, die von der Beschwerdegegnerin als "Hauptproblem" bezeichnet werde. Es sei rechtswidrig, einen einzelnen Schüler mit einem Schulausschluss zu disziplinieren, nur um von systemischen Unzulänglichkeiten abzulenken, konkret von der Tatsache, dass seine Klasse nach der Kündigung der Klassenlehrperson letztlich führungslos gewesen sei (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 15 f.).